Konzernrecht ohne Unternehmensbegriff?
Niklas DonnerZusammenfassung
Konzernrecht wird hierzulande gemeinhin als „Recht der verbundenen Unternehmen“ verstanden. Wagt man allerdings den Blick über den deutschen Tellerrand hinaus, so stellt man fest, dass man die Anknüpfung an den Begriff des „Unternehmens“ auch in denjenigen ausländischen Rechtsordnungen vergeblich sucht, die der Idee eines eigenständigen Konzernrechts etwas abgewinnen können. Das ist Anlass genug, den hinter dem Unternehmensbegriff stehenden Vorstellungen des historischen Gesetzgebers näher auf den Grund zu gehen und die überkommene Unterscheidung zwischen Unternehmens- und Privataktionären 60 Jahre nach Inkrafttreten des Aktiengesetzes von 1965 einmal auf den Prüfstand zu stellen. Der vorliegende Beitrag gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass das deutsche Konzernrecht sich vom Unternehmensbegriff lösen und damit wieder ein Stück weit an die Begrifflichkeiten und die Funktionslogik des allgemeinen Gesellschaftsrechts heranrücken sollte.