DOI: 10.1515/zgr-2026-0030 ISSN: 1612-7048

Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz

Elke Adams

Zusammenfassung

„Das Inkrafttreten des Aktiengesetzes vor rund 60 Jahren bildet bis heute die Grundlage des deutschen Aktienrechts.

Vgl. nur

Born/Wollenschläger
, NZG 2025, 1163;
dies.
AG 2025, 631.

Seitdem haben sich allerdings der Bedarf der Aktiengesellschaften sowie das regulatorische und internationale Umfeld bedeutsam verändert.

Habersack
/
Vetter
, AG 2024, 377 Rdn. 2.

Insbesondere die Ausgestaltung des Kapitalerhöhungsrechts weist Mängel auf, die von Unternehmen vermehrt als Hindernis bei der Unternehmensfinanzierung kritisiert werden.

Freudenberg
, NZG 2023, 1486;
Koch
, VGR 2024 (Bd. 29), 31 Rdn. 4.

Seit langem wird daher gefordert, die Leistungsfähigkeit des Kapitalmarkts und die Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland durch wirtschaftsfördernde Erleichterungen der Eigenkapitalaufnahme bei Aktiengesellschaften zu verbessern. Mit dem Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG), das am 15. Dezember 2023 in Kraft getreten ist, ist nunmehr der neueste Abschnitt der bereits in den 1990er Jahren beginnenden

Vgl. zu den vorangegangenen Aktienrechtsreformen nur

Claussen
, DB 1998, 177 (KonTraG);
Claussen
, AG 1995, 163; Funke, AG 1997, 385 (StückaktienG);
Hoffmann
-
Becking
, ZIP 1995, 1 (Kleine AG);
Noack
, ZIP 1999, 1993 (NaStraG);
Thaeter
, NZG 2001, 545;
Pluskat
, DStR 2001, 897 (WpÜG); Bericht der Regierungskommission Corporate Governance v. 14.8.2001, BT-Drucks. 14/7515; Referentenentwurf zum TransPuG v. 26.11.2001, NZG 2002, 78;
Seibert
, AG 2015, 593.

„ Aktienrechtsreform in Permanenz “,

Vgl. zur Bezeichnung

Zöllner
, AG 1994, 336.

eingeleitet worden. Der vorliegende Beitrag untersucht und analysiert die wesentlichen durch das ZuFinG eingeführten gesetzlichen Änderungen im aktienrechtlichen Kapitalerhöhungsrecht: die Erhöhung der Volumengrenzen beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG) und beim bedingten Kapital (§ 192 AktG) sowie die Neukonzeption des Wertverwässerungsschutzes (§ 255 AktG) mit der richtungweisenden Einführung einer marktorientierten Bewertungsregelung.“

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